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Wirtschaftskreis Anger-Aufham e.V.

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Wirtschaftskreis Anger /Aufham e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Anger und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde Anger
interessierten Kräfte durch Maßnahmen wie Werbung und die Durchführung von Veranstaltungen
die Wirtschaftskraft, die Kultur und das allgemeine Wohlergehen zu fördern und so
die Anziehungskraft der Gemeinde Anger zu stärken.
§ 3 Mitglieder
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenzusammenschlüsse
werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen und ist einen Monat vorher schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils
einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende übt sein
Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden aus. Rechtsgeschäfte, die
einen Wert von 200 Euro übersteigen sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand
zugestimmt hat.
§ 8 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuladen, wenn nicht
regelmäßige Sitzungen beschlossen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungs-
Ergebnis enthalten.
§ 9 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über
einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
persönliche Einladungsschreiben einberufen. Die Übermittlung erfolgt per Brief oder
elektronisch ( E-Mail ). Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies
beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Person des Versammlungsleiters die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen
einer gemeinnützigen Institution zu, die durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit zu bestimmen ist.

Hier als PDF herunterladen:

satzung-wirtschaftskreis.pdf

   
     
 
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